Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zebris Medical GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der zebris Medical GmbH gelten ausschließlich für normale Geschäfte und für Internetgeschäfte; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zebris Medical GmbH abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die zebris Medical GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der zebris Medical GmbH gelten auch dann, wenn die zebris Medical GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. (2) Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen der zebris Medical GmbH sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch E-Mail genügt).

§ 2 Lizenzbedingungen

(1) Lizenzbedingungen anderer Hersteller, die vertraglich dem Kunden zu liefern sind, sind Bestandteil dieser AGB. Eine Kopie dieser Lizenzbedingungen wird dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt.

§ 3 Vertragsprodukte für den medizinischen Bereich

(1) Vertragsprodukte der zebris Medical GmbH (Software und Hardware), die zum Einsatz im medizinischen Bereich vorgesehen sind, unterliegen unter anderem den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (VO-MP). Eine Änderung der Vertragsprodukte, auch wenn es sich ausschließlich um die Installation weiterer Softwareprodukte handelt, darf ausschließlich durch besonders geschultes Personal vorgenommen werden. Aus diesem Grund sind Vertragsprodukte der zebris Medical GmbH, die für den medizinischen Bereich vorgesehen sind, versiegelt. Die zebris Medical GmbH kann eine Kopie des Softwarestatus des Produkts bei Auslieferung zu Nachweiszwecken gemäß dem MPG und der VO-MP behalten.

(2) Gibt der Kunde Vertragsprodukte im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsverkehrs an Drittkunden weiter, so ist der Kunde verpflichtet, diese Drittkunden über die Auswirkungen des MPG und der VO-MP aufzuklären und diese Drittkunden zu verpflichten, keine Änderungen an den Vertragsprodukten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die nicht durch besonders geschultes Personal vorgenommen werden.

§ 4 Änderungsvorbehalt

(1) Die zebris Medical GmbH behält sich Änderungen der Konstruktion und Ausführung im Rahmen der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen vor.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen

(1) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die zebris Medical GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

(3) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die zebris Medical GmbH dem Kunden schriftlich mitteilt, dass das durch die zebris Medical GmbH zu liefernde Vertragsprodukt, auch wenn es Teil einer Gesamtanlage ist, zur Abholung oder Installation bereit sei oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Sendung versandbereiter Waren aus Gründen, die nicht von der zebris Medical GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

(4) Der Liefertermin, der nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der zebris Medical GmbH vereinbart wird, versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der zebris Medical GmbH, beim Hersteller oder beim Lieferanten anderer Teile einer Gesamtanlage eintreten. Hierunter fallen zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nicht-Erteilungen behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, verspätete Lieferungen der Hersteller an die zebris Medical GmbH oder verspätete Lieferungen der Lieferanten anderer Teile einer Gesamtanlage an die zebris Medical GmbH oder an den Kunden direkt. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die zebris Medical GmbH mit einer Lieferung mit mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss von Ansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen von zebris länger als 8 Wochen dauern, ist auch die zebris Medical GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Solange nicht anders vereinbart, ist die zebris Medical GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

(6) Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird die zebris Medical GmbH den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden, ansonsten erfolgt sie getrennt.

(7) Die zebris Medical GmbH ist berechtigt, die Annahme der Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - abzulehnen. Des weiteren ist die zebris Medical GmbH berechtigt, die Bestellung auf eine haushalts- oder firmenübliche Menge zu begrenzen.

(8) Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von der zebris Medical GmbH gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 6 Annullierung, Verschiebung der Liefertermine und Rücktritt vom Vertrag

(1) Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise annuliert oder eine Verschiebung von Lieferterminen mit der zebris Medical GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die zebris Medical GmbH ohne gesonderte Nachweise Schadenersatz bis zur Höhe des Listenpreises der Bestellung geltend machen.

(2) Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die zebris Medical GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen, vom Vertrag zurückzutreten oder einen Verzögerungsschaden geltend zu machen.

(3) Ist die zebris Medical GmbH verpflichtet, das Vertragsprodukt mit anderen vom Kunden zu beschaffenden Teilen zu verbinden und verzögert sich die Lieferung dieser Teile aus von der zebris Medical GmbH nicht zu vertretenden Gründen, so hat der Kunde den der zebris Medical GmbH hieraus entstehenden Verzögerungsschaden zu ersetzen.

(4) Beabsichtigt der Kunde das Vertragsprodukt als Teil einer Gesamtanlage zu verwenden und ist dieser Verwendungszweck Bestandteil des Vertrags mit der zebris Medical GmbH, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen die restlichen Teile der Gesamtanlage nicht geliefert werden und der Kunde aus diesem Grund an dem Vertragsprodukt kein Interesse mehr hat. Die zebris Medical GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens sowie des entgangenen Gewinns.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise der zebris Medical GmbH verstehen sich ab Werk ohne Aufstellung und Montage einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Porto- und Lieferkosten. Hierfür gelten die jeweils aktuellen Preise für Verpackungskosten, Porto- und Lieferkosten. Für nach Fälligkeit der Rechnung erforderliche Mahnungen wird je Mahnung eine Mahngebühr von 10 € fällig.

(2) Zahlungen sind nach Rechnungsstellung binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die zebris Medical GmbH kosten- und spesenfrei angenommen.

(3) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen seitens der zebris Medical GmbH nichtanerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. (4) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht von der zebris Medical GmbH berechtigt.

§ 8 Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Alle Lieferungen durch die zebris Medical GmbH erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Käufer über. Der Käufer haftet jedoch ab Ankunft der Teile an dem vereinbarten Lieferort für folgende Schäden: Elementarschäden wie Sturm und Überschwemmung sowie für Feuer, Explosion, Terror und Diebstahl. Der Käufer hat entsprechende Versicherungen abzuschließen.

(2) Im Fall der Versendung wird die zebris Medical GmbH auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind der zebris Medical GmbH sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu untersuchen. Falls die Ware nicht mit den vertraglichen Anforderungen übereinstimmt, hat der Käufer den Verkäufer innerhalb 8 Kalendertagen nach Erhalt über die Abweichungen per Fax zu benachrichtigen. Dabei hat er die Abweichungen genau zu spezifizieren.

(4) Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Verkaufsprodukts nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme der Lieferung.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an die Frachtführer, dessen Beauftragten oder an andere Personen, die von der zebris Medical GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der zebris Medical GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(6) Ist die zebris Medical GmbH darüber hinaus verpflichtet, dem Kunden in die Bedienung des Vertragsprodukts eine Kurzeinweisung zu geben oder bedarf es einer Verbindung des Vertragsprodukts mit anderen Teilen zu einer Gesamtanlage und einer darauffolgenden Kurzeinweisung, so gilt das Vertragsprodukt als abgenommen, wenn die zebris Medical GmbH dem Kunden mitteilt, dass das Vertragsprodukt fertig angeschlossen und der Kunde in die Bedienung kurz eingewiesen wurde.

(7) Verweigert der Kunde die Abnahme oder können sich die Parteien auf keinen Termin zur Einweisung einigen, so gilt das Vertragsprodukt spätestens 14 Tage nach der schriftlichen Mitteilung seitens der zebris Medical GmbH an den Kunden, dass das Vertragsprodukt (und die Verbindung zur Gesamtanlage) fertiggestellt sei, als abgenommen. Die zebris Medical GmbH soll hier bei dem Kunden nochmals die Durchführung der Kurzeinweisung in das Vertragsprodukt oder die Gesamtanlage anbieten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die zebris Medical GmbH behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die zebris Medical GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die zebris Medical GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die zebris Medical GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(2) Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Verbraucher diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere die zebris Medical GmbH beschichtete Ware nicht zu stapeln, vor Schlägen, Stößen und mechanischer Belastung zu schützen und trocken in geschlossenen Räumen zu lagern. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Unternehmer tritt schon jetzt alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die zebris Medical GmbH ab. Die zebris Medical GmbH ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Unternehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Unternehmer sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.

(4) Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der zebris Medical GmbH an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf die zebris Medical GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die zebris Medical GmbH unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit die zebris Medical GmbH Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der zebris Medical GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der zebris Medical GmbH entstandenen Schaden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die zebris Medical GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

(6) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an eine dritte Person veräußert, wird die zebris Medical GmbH schon jetzt - aufgrund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung - Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten, die gegenüber dem Dritten bestehen. Abtretungen und Verpfändungen dieser Forderungen sind von der vorherigen Zustimmung der zebris Medical GmbH abhängig. (7) Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der zebris Medical GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung der zebris Medical GmbH benutzt werden. (8) Zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist der Kunde nicht befugt.

§ 10 Software Nutzungsrechte

(1) Die Software ist Eigentum von zebris und ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze, internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt.
(2) Mit Freischaltung der Software räumt zebris dem Kunden ein nicht-exklusives und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein. Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Identifikation dienenden Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 11 Gewährleistung

(1) Die zebris Medical GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.

(2) Wird das Vertragsprodukt als Teil einer Gesamtanlage eingesetzt, so übernimmt die zebris Medical GmbH nur die Gewährleistung für das Vertragsprodukt bis zur Schnittstelle.

(3) Die zebris Medical GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass das Vertragsprodukt für andere als den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck einsetzbar ist. Insbesondere gewährleistet die zebris Medical GmbH weder die Ausbaubarkeit noch die Verwendbarkeit des Vertragsprodukts mit anderer Hardware oder die Möglichkeit des Einsatzes zusätzlicher Software, insbesondere wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht existierte oder deren Einsatz in dem Vertragsprodukt für die zebris Medical GmbH nicht vorhersehbar war.

(4) Die zebris Medical GmbH weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen an dem Vertragsprodukt, sofern es für den medizinischen Einsatz vorgesehen ist, ausschließlich durch besonders dafür geschultes Personal vorgenommen werden dürfen und es nach Durchführung einer Änderung einer besonderen Einzelprüfung bedarf, bevor das Vertragsprodukt wieder im medizinischen Bereich eingesetzt werden darf. Die zebris Medical GmbH schließt jede Gewährleistung für Vertragsprodukte aus, an denen Veränderungen am Auslieferungszustand vorgenommen wurden, die sich nicht aus dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesehenen Einsatz des Vertragsprodukts ergeben, es sei denn der Kunde oder Drittkunde weist durch eine besondere Einzelprüfung auf seine Kosten nach, dass das Vertragsprodukt trotz der Änderung weiterhin für den medizinischen Bereich geeignet ist und der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.

(5) Die zebris Medical GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben durch die zebris Medical GmbH schriftlich bestätigt wurden.

(6) Die Gewährleistungsansprüche gegen die zebris Medical GmbH verjähren in 24 Monaten ab Lieferung. Sie sind übertragbar, sofern die Übertragung der zebris Medical GmbH vor der Übertragung angezeigt wird. Unabhängig davon gibt die zebris Medical GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen anderer Hersteller im vollen Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Können diese ausschließlich durch die zebris Medical GmbH geltend gemacht werden, so hat die zebris Medical GmbH Anspruch auf Erstattung ihrer hierbei entstandenen Aufwendungen gegen Rechnung.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber der zebris Medical GmbH geltend zu machen.

(8) Im Falle der Nachbesserung übernimmt die zebris Medical GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Die Warenrücklieferung hat kostenfrei an uns zu erfolgen. Die Gefahr wird somit vom Versender getragen.

(9) Erhält der Kunde ein mangelhaftes Produkthandbuch, ist die zebris Medical GmbH lediglich zur Lieferung eines mangelfreien Produkthandbuches verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel des Produkthandbuches der ordnungsgemäßen Nutzung entgegensteht.

(10) Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der zebris Medical GmbH technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden oder im Falle von Produkten für den medizinischen Bereich das Garantiesiegel aufgebrochen wird und der Kunde keine besondere Einzelprüfung nachweist, die den Einsatz des Produkts im medizinischen Bereich erlaubt.

(11) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, da das Vertragsprodukt selbst, auch wenn es Teil einer Gesamtanlage ist und der Fehler sich in dem Vertragsprodukt auswirken sollte, den Fehler nicht verursacht, werden die Kosten der An- und Abfahrt, Überprüfung und Reparatur gemäß den jeweils gültigen Servicepreisen der zebris Medical GmbH berechnet.

§ 12 Haftung

(1) Die Haftung der zebris Medical GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die zebris Medical GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

(2) Die Haftung der zebris Medical GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellten der zebris Medical GmbH sowie Mitglieder, die als Erfüllungsgehilfen der zebris Medical GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

(3) Die zebris Medical GmbH haftet bei Verkaufsprodukten für den medizinischen Bereich nicht für Fehldiagnosen und sich hieraus ergebende Schäden, die auf Grund der Verwendung des Verkaufsprodukts gestellt werden. Dies gilt auch, wenn das Verkaufsprodukt selbst oder als Teil einer Gesamtanlage, unerkannt oder bereits erkannt, fehlerhaft sein sollte oder Ergebnisse fehlerhaft wahrnehmbar gemacht werden sollten.

(4) Der Kunde ist zur Durchführung regelmäßiger Datensicherungen, die bei Einsatz des Vertragsprodukts im medizinischen Bereich täglich gemacht werden müssen, verpflichtet. Die Haftung der zebris Medical GmbH beschränkt sich auch im Fall grober Fahrlässigkeit auf den Wiederherstellungsaufwand, der entstanden wäre, wenn regelmäßige Datensicherungen durchgeführt worden wären.

(5) Die zebris Medical GmbH haftet nur für eigene Inhalte auf der Website des Online-Shops. Soweit die zebris Medical GmbH mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist die zebris Medical GmbH für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die zebris Medical GmbH macht sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Sofern die zebris Medical GmbH Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird die zebris Medical GmbH den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren. (6) Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

§ 13 Datenschutz und Datenübernahme

(1) Die Übernahme von Daten aus einem medizinischen System in ein anderes, kann seitens der zebris Medical GmbH systembedingt nur partiell und keinesfalls fehlerfrei durchgeführt werden. Es handelt sich nicht um einen Fehler, wenn einzelne Datenfelder auf dem einen System keine Entsprechung auf dem anderen System haben oder aus anderen Gründen nicht übernommen werden können. Die Übernahme erfolgt vollautomatisch. Der Kunde ist daher vor Verwendung der übernommenen Daten im medizinischen Bereich verpflichtet, die übernommenen Daten einzeln mit den ursprünglichen Daten abzugleichen, um Übernahmefehler auszuschließen. Fehler können in fehlerhaft übernommenen, zusätzlichen oder vollkommen ausgelassenen Datensätzen oder einzelnen Daten liegen. Die zebris Medical GmbH haftet nicht für Fehldiagnosen und sich hieraus ergebende Schäden, die auf Grund der Verwendung der übernommenen Daten gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Daten unerkannt fehlerhaft sein sollten.

(2) Mit unserer "Datenschutzinformation" unterrichten wir unseren Kunden über: 1. Art, Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten; 2. sein Widerspruchsrecht zur Erstellung und Verwendung seines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Angebotes; 3. die Weitergabe von Daten an von der zebris Medical GmbH beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtete Unternehmen zum Zwecke und für die Dauer der Bonitätsprüfung sowie der Versendung der Ware; 4. das Recht auf unentgeltliche Auskunft seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten; 5. das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner bei der zebris Medical GmbH gespeicherten personenbezogenen Daten.

(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken bedarf der Einwilligung des Kunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Einwilligung vor Erklärung seiner Bestellung zu erteilen. Dem Kunden steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

§ 14 Export

(1) Von der zebris Medical GmbH gelieferte Vertragsprodukte und technisches Know-how sind zur Benutzung und dem Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten einzeln, als Teil einer Gesamtanlage oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Vertragsprodukte exportiert.

(2) Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der zebris Medical GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.

§ 15 Montage und Kundendienst

(1) Aufstellung und Kundendienst werden durch die zebris Medical GmbH oder von durch die zebris Medical GmbH vermittelten autorisierten Fachfirmen durchgeführt.

(2) Vor Anlieferung von Geräten hat der Kunde zu gewährleisten, dass der Aufstellungsort leicht zugänglich, die baulichen Voraussetzungen gegeben, ausreichende Räumlichkeit und ein für das Gewicht des Gerätes geeigneter Boden, ausreichende Tragfähigkeit des Bodens sowie die notwendigen Elektroanschlüsse vorhanden, gegenüber dem übrigen Praxisbereich ausreichend gegen die üblichen Betriebsgeräusche des Gerätes abgeschirmt ist bzw. sind. Bei Anschluss einer Computerfernbedienung von der Anmeldung aus muss das entsprechende Computerkabel vor der Lieferung bereits verlegt sein.

(3) Erschwernisse bei der Anlieferung und Aufstellung von Geräten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, ebenso alle Kosten, die entstehen, wenn bei Anlieferung am Tage des vereinbarten Montagetermins die unter Ziffer 14.2 genannten Voraussetzungen nicht vorhanden sind.

(4) Ersatzteile und Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistung liegen, müssen vom Kunden gesondert bezahlt werden.

§ 16 sonstige Bestimmungen

(1) Der Kunde ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, sofern er hierüber vorab die zebris Medical GmbH informiert und diese damit einverstanden ist.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte ist Isny im Allgäu.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ravensburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(5) Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

09. März 2023, rev.3